[PM] § 315 StGB Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr ...

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InterCargo
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[PM] § 315 StGB Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr ...

Beitrag von InterCargo »

Guten Abend ihr Leut',

man hält es nicht für möglich ("Kopfschüttel" :evil: ), hier die PM aus der DVZ:

Zitat:

Kriminalität im Verkehr
Unbekannte werfen Steine auf Güterzug
09.06.2010 | Mit Steinwürfen haben Unbekannte am Mittwoch den Lokführer eines Güterzugs in Südhessen zu einer Notbremsung gezwungen. Die Polizei ermittelt gegen die Täter.

Der Mann hatte kurz nach Mitternacht gleich nach dem Bahnhof von Zwingenberg schemenhaft drei Personen bemerkt, mehrere laute Einschläge an der Lokomotive wahrgenommen und schnell reagiert, wie die Polizei mitteilte. Trotz einer sofortigen Fahndung konnten die Steinewerfer nicht mehr geschnappt werden. Der Zug setzte seine Fahrt mit wenigen Minuten Verspätung fort. Verletzt wurde niemand. Gegen die Täter wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr eingeleitet. (dpa)

Zitat Ende

Da fehlen mir echt die Worte, ich kopiere dazu mal folgendes hinein:

§ 315 StBG
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet,
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,
a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Freundlich grüßt euch

euer

InterCargo
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